Grundsätzliche Frage zu AU

Hallo, ich hab mal grundsätzlich eine Frage bzgl. der Vorlage einer AU beim Arbeitgeber, da ich da verschiedenes gehört habe bzw. aus der Praxis kenne.

Wenn Vorgabe ist, dass ab dem 4. Tag eine AU beim Arbeitgeber vorliegen muss, muss diese dann auch erst ab dem 4. Tag ausgestellt sein (wir nehmen an den AG erreicht sie am selben Tag noch) oder muss sie rückwirkend trotzdem die Zeit ab dem 1. Krankheitstag beinhalten?

Ich habe bei meinem vorherigen AG folgenden Fall mitbekommen: Krankheit ab Mittwoch. Freitagabend wieder ok, dann übers Wochenende aber dicke Erkältung bekommen, sodass Montag wieder krank und entsprechend zum Arzt, der max. 2 Tage rückwirkend krankschreibt. Der AG war der Meinung es muss aber eine AU für den Zeitraum ab dem Mittwoch vorliegen. Arbeitsvertraglich galt definitiv die übliche 3 Tage Regelung.
Hatte der AG hier recht oder lag er falsch?
Die betroffene Person hat dann nachträglich letztlich für Mittwoch bis Freitag sich Urlaubstage genommen, um die Sache aus der Welt zu haben.

Wenn man im Internet recherchiert findet man eigentlich immer nur Formulierungen, wann die AU "vorliegen" muss, was aber ja nicht eindeutig aussagt für welchen Zeitraum sie gelten muss.

Da es mich selbst ja auch mal betreffen könnte, würde ich das mal gern wirklich wissen.

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Hallo.

Bei uns ist es in den Arbeitsverträgen so geregelt, dass eine AU ab dem ersten Tag benötigt wird, diese spätestens am dritten Tag dem Arbeitgeber vorliegen muss. D.h. ausgestellt ab dem ersten Tag der Krankheit und dann Postweg.
Mittlerweile hat sich das aber durch die elektronische AU geändert. Da muss kein "gelber Schein" mehr ins Büro flattern. Lediglich der Mitarbeiter muss am ersten Tag der Krankheit vor Arbeitsbeginn Bescheid geben, dass er erkrankt ist und dann zum Arzt geht. Nach dem Arzttermin muss er mitteilen, wie lange die AU ist, da ansonsten eine elektronische Abfrage an die Krankenkasse systemseitig vom Lohnprogramm nicht angestoßen werden kann und demnach auch keine Rückmeldung erfolgt, bzw. Korrekturen nachträglich notwendig werden.

Wenn jemand von Mi-Fr krank ist und dann übers Wochenende wieder erkrankt, ist für den Arbeitgeber ja schwierig nachzuvollziehen, ob der Mitarbeiter wirklich Freitag wieder gesund war und erst am Samstag oder Sonntag wieder erkrankt ist. Aus diesem Grund wird bei uns ab dem ersten Tag eine ärztliche Bestätigung gefordert.

Das beste aber wäre: Was steht dazu im Arbeitsvertrag? Und eventuell nachfragen, wie es im Unternehmen gehandelt wird, wenn etwas unklar ist.

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Wie gesagt, bei dem Fall, den ich beim alten AG mitbekommen hatte, war die Regelung im TV die gesetzliche mit AU bei mehr als 3 Tagen Krankheit...daher wundert mich das Vorgehen des AG ja. Klar kann er nicht wissen, was über das Wochenende war. Aber eine AU ab Samstag (das wäre ja dann 2 Tage rückwirkend, was der Arzt gemacht hat) hätte doch dann ausreichen müssen?
Bei meinem neuen AG steht es exakt gleich im TV wie beim alten AG, daher interessiert es mich, ob das der AG falsch gemacht hat oder ob das tatsächlich so zu verstehen ist, dass immer der Zeitraum ab dem 1. Tag der Krankheit dann mit der AU abgedeckt sein muss, auch wenn man sie erst am 4. Tag vorlegen muss.

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steht im Arbeitsvertrag, im Normal muss ab Tag 1 eine AU vorliegen.

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Normal ist eher, dass wie im Gesetz steht, dass ab dem 4. Tag (länger als 3 Tage) die AU vorliegen muss. Bei manchen AG ist es im Arbeitsvertrag mit ab Tag 1 festgelegt.
Im genannten Fall steht es im TV mit den 3 bzw. 4 Tagen, aber heißt das trotzdem, dass die AU den Zeitraum ab dem 1. Tag umfassen muss?
Das würde ja quasi bedeuten, dass man immer am 1. Krankheitstag hin muss, falls der Arzt nicht rückwirkend krankschreiben möchte.
Man hätte also garkeinen Unterschied, ob es mit dem 4. Tag nach Gesetz bzw. TV ist oder im Arbeitsvertrag ab dem 1. Tag steht

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Bei meinen bisherigen Arbeitgebern war es bisher immer so, dass die AU ab dem ersten Krankheitstag ausgestellt sein müsste, aber erst am 3. Tag vorliegen müsste. Jetzt elektronisch geht das Vorliegen ja einfacher.

Krank sein ohne AU ging bisher nie. Ansonsten hält Überstundenfrei oder Urlaub.

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Ja genau das ist irgendwie immer unklar formuliert. Oft ist es so, dass 3 Tage krank sein komplett ohne AU geht, also z.B. wenn man von dienstag bis einschl. Donnerstag krank ist und Montag und Freitag da ist, braucht man garkeine AU.
Ob man dann aber, falls man am Freitag noch krank ist, am Freitag eine vorlegen muss, die ab Freitag gilt oder ob man dann eine vorlegen muss, die ab Dienstag gilt, das ist mir nicht klar und finde ich auch nirgends mal konkret formuliert.

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Bei uns ist das klar. Wir brauchen für Kranktage immer eine AU. Nur muss sie nicht sofort vorliegen.

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Tatsächlich denke ich, das musst du konkret beim Arbeitgeber erfragen.
Allerdings sage ich dir als Hausärztin, dass wir nur maximal 3 Tage rückwirkend krankschreiben dürfen und das auch nur, wenn wirklich ersichtlich ist, dass du schon krank gewesen bist. Damit deckt man ab, dass nicht alle Wochenend-Arbeitenden zum ärztlichen Bereitschaftsdienst müssen -> solltest du also Freitag Mittag erkranken, würde ich dich am Montag rückwirkend ab Freitag krankschreiben, länger in die Vergangenheit auf jeden Fall nicht.
Daher denke ich, wenn Arbeitgeber diese Regeln aufstellen, sollten sie eigentlich nicht auf eine Krankmeldung ab dem ersten Tag bestehen dürfen, wenn man erst ab dem 4. die AU braucht.
Also entweder Regelung AU ab Tag eins oder dann eben ab Tag 4 und nur ab Tag 4.

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Ja, genau dieses Problem ergibt sich ja sonst und dann könnte man sich dieses "ab dem 4. Tag" auch sparen, wenn man eigentlich sowieso sofort zum Arzt muss.
Mich wundert, dass das überall nur so unkonkret formuliert ist, wenn es (soweit ich weiß) den gesamten öD betrifft..zumindest alle innerhalb des TVöD, TV-L, TV-H...muss wohl wirklich mal nachfragen, aber das wirkt dann vielleiht so, als würde ich sicherheitshalber nachfragen, um es dann auszunutzen. Dabei möchte ich es nur einfach wissen